Rechtsprechung
   OLG München, 19.05.1993 - 6 W 1350/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,8807
OLG München, 19.05.1993 - 6 W 1350/93 (https://dejure.org/1993,8807)
OLG München, Entscheidung vom 19.05.1993 - 6 W 1350/93 (https://dejure.org/1993,8807)
OLG München, Entscheidung vom 19. Mai 1993 - 6 W 1350/93 (https://dejure.org/1993,8807)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abmahnung wegen Wettbewerverstoßes; Zusenden der Unterlassungsverpflichtung per Fax; Formerfordernis der Unterlassungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3146
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 22.04.1996 - II ZR 65/95

    Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands durch satzungsmäßige

    Die Entscheidungen von Instanzgerichten, auf die sie sich beruft, betrafen entweder Fälle, in denen es bereits an einer Unterzeichnung der Kopiervorlage fehlte (vgl. OLG Hamm, NJW 1992, 1705) oder es aus besonderen Gründen gerade auf die Übermittlung einer unterschriebenen Originalurkunde ankam (vgl. OLG München, NJW 1993, 3146: strafbewehrte Unterlassungserklärung; OLG Hamburg, NJW 1990, 1613: Presserechtliche Gegendarstellung).
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Rechtsprechung
   OLG München, 22.09.1993 - 11 W 1992/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2769
OLG München, 22.09.1993 - 11 W 1992/93 (https://dejure.org/1993,2769)
OLG München, Entscheidung vom 22.09.1993 - 11 W 1992/93 (https://dejure.org/1993,2769)
OLG München, Entscheidung vom 22. September 1993 - 11 W 1992/93 (https://dejure.org/1993,2769)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Augsburg - 2 HKO 285/92
  • OLG München, 22.09.1993 - 11 W 1992/93

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1994, 180
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    d) Von der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist die Frage zu unterscheiden, welche Maßnahmen der einmal bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten darf, insbesondere ob die erst bei Stellung eines Sachantrags endgültig in voller Höhe anfallende Prozeßgebühr auch dann in dieser Höhe erstattungsfähig ist, wenn der Antrag gestellt wird, bevor feststeht, daß die Berufung tatsächlich durchgeführt wird (so insbesondere OLG Düsseldorf, JurBüro 1989, 363; MDR 1995, 857; AnwBl. 1996, 589), oder ob in diesem Fall, wie ganz überwiegend angenommen wird, nur eine halbe Gebühr gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO geltend gemacht werden kann (so KG, AnwBl. 1984, 620; OLG Hamburg, JurBüro 1995, 90; OLG Hamm, JurBüro 1991, 1084; OLG Karlsruhe, JurBüro 1997, 142; OLG Koblenz, MDR 1995, 968; OLG Köln, JurBüro 1992, 801; OLG München, JurBüro 1994, 93; OLG Naumburg, AnwBl. 1999, 56; OLG Nürnberg, MDR 2000, 415; OLG Schleswig, MDR 1999, 381; Belz in: MünchKomm ZPO, 2. Aufl., § 91 Rdn. 26; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., S. 287 f.; Meyer, JurBüro 2001, 296, 297; Zöller/Herget, aaO, § 91 Rdn. 13 "Berufung").
  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 27/02

    Anwaltsgebühren im Revisionsverfahren

    Von der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist die Frage zu unterscheiden, welche Maßnahmen der einmal bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten darf, insbesondere ob die erst bei Stellung eines Sachantrags endgültig in voller Höhe anfallende Prozeßgebühr auch dann in dieser Höhe erstattungsfähig ist, wenn der Antrag gestellt wird, bevor feststeht, daß das Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird (so insbesondere OLG Düsseldorf, JurBüro 1989, 363; MDR 1995, 857; AnwBl. 1996, 589; zustimmend Gebauer, in: Gebauer/Schneider, BRAGO, § 32 Rdn. 58), oder ob in diesem Fall, wie ganz überwiegend angenommen wird, nur eine halbe Gebühr gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO geltend gemacht werden kann (so KG, AnwBl. 1984, 620; OLG Hamburg, JurBüro 1995, 90; OLG Hamm, JurBüro 1991, 1084; OLG Karlsruhe, JurBüro 1997, 142; OLG Koblenz, MDR 1995, 968; OLG Köln, JurBüro 1992, 801; OLG München, JurBüro 1994, 93; OLG Naumburg, AnwBl. 1999, 56; OLG Nürnberg, MDR 2000, 415; OLG Schleswig, MDR 1999, 381; Belz in: MünchKomm ZPO, 2. Aufl., § 91 Rdn. 26; von Eicken, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rdn. 20; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., S. 287 f.; Meyer, JurBüro 2001, 296, 297; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Berufung").
  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Soweit durch einen solchen vorzeitigen Sachantrag (auf Zurückweisung der Berufung) die volle 13/10-Gebühr entstanden ist, kann der Berufungsbeklagte daher nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Erstattung hinsichtlich der zweiten Hälfte der Gebühr verlangen (ebenso z.B. OLG Braunschweig, MDR 1997, 981; OLG Hamburg, JurBüro 1997, 141 und 142; OLG Jena, MDR 2001, 896; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 512; OLG Koblenz, MDR 1995, 968; OLG Köln, FamRZ 1998, 841; OLG München, JurBüro 1994, 93; OLG Naumburg, JurBüro 1997, 484; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rnrn.
  • OLG München, 29.07.1997 - 11 W 1953/97

    Kostenerstattung: Zurückweisungsantrag des Revisionsgegners vor Begründung der

    »Nimmt der Revisionsführer sein Rechtsmittel vor dessen Begründung zurück, so sind dem Revisionsgegner - auch bei bloßer Einlegung zur Fristwahrung - trotz Stellung eines Zurückweisungsantrags nur eine 10/10 Prozeßgebühr aus dem Streitwert der Hauptsache und eine 20/10 Prozeßgebühr aus dem Kostenwert für einen Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO zu erstatten (Ergänzung der Senatsrechtsprechung JurBüro 1994, 93 = Rpfleger 1994, 180 = OLG Report München 1994, 71 Berufungsrücknahme).«.

    Anstelle der geltend gemachten 20/10 Prozeßgebühr von 3.410,-- DM hat die Rechtspflegerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zur Erstattung der Kosten des Berufungsbeklagten (JurBüro 1994, 93 ) nur eine 10/10 Prozeßgebühr (halbe Gebühr) aus dem Streitwert der Hauptsache von 1.705,-- DM und eine volle Prozeßgebühr (20/10 Gebühr) aus dem Kostenwert (6.900,-- DM) in Höhe von 860,-- DM zuzüglich Auslagenpauschale 40,-- DM, zusammen 2.605,-- DM berücksichtigt.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat JurBüro 1994, 93 = Rpfleger 1994, 180 = OLG Report München 1994, 71), sind dann, wenn der Berufungsführer sein Rechtsmittel vor dessen Begründung zurücknimmt, dem Berufungsgegner - auch bei bloßer Einlegung zur Fristwahrung - trotz Stellung eines Zurückweisungsantrags nur eine 13/20 Prozeßgebühr aus dem Streitwert der Hauptsache und eine 13/10 Prozeßgebühr aus dem Kostenwert für einen Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO zu erstatten.

  • OLG München, 02.10.2013 - 11 W 1802/13

    Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Berufungsbeklagten nach

    Eine derart "voreilige" Stellung eines Antrags auf Zurückweisung der Berufung hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats grundsätzlich zur Folge, dass nur die Erstattung einer ermäßigten 1, 1 Verfahrensgebühr gemäß der Nr. 3201 Anm. Nr. 1 VV- RVG verlangt werden kann (BGH NJW 2003, 2992 = FamRZ 2003, 1461 ; Senat JurBüro 1994, 93 und JurBüro 2004, 380; AGS 2005, 520 = NJW-RR 2006, 503 = FamRZ 2006, 221; ebenso BAG NJW 2003, 3796 ).

    Die Entstehung der Verfahrensgebühr in der Berufungsinstanz - auch der reduzierten Gebühr nach der Nr. 3201 VV- RVG - setzt zwar voraus, dass der Rechtsanwalt in Erfüllung eines ihm erteilten Prozessauftrags in der Rechtsmittelinstanz in irgendeiner Weise tätig geworden ist (Senat JurBüro 1994, 93, 94 und JurBüro 2010, 255 ; Kammergericht Beschluss vom 22.09.2005 - 27 W 180/05 - Zusammenfassung mit zustimmender Anmerkung von Hansens im RVGreport 2006, 31).

  • OLG München, 29.01.2010 - 11 W 728/10

    Rechtsanwaltskosten nach Berufungsrücknahme: Voraussetzungen des Entstehens einer

    6 2. Die Entstehung der Verfahrensgebühr in der Berufungsinstanz - auch der reduzierten Gebühr nach der Nr. 3201 VV-RVG - setzt jedoch voraus, dass der Rechtsanwalt in Erfüllung eines ihm erteilten Prozessauftrags in der Rechtsmittelinstanz in irgendeiner Weise tätig geworden ist (Senat JurBüro 1994, 93, 94; Senatsbeschluss vom 03.04.2008 - 11 W 1133/08; Kammergericht Beschluss vom 22.09.2005 - 27 W 180/05 - RVGreport 2006, 31 mit zust. Anm. von Hansens).
  • OLG München, 25.08.2009 - 11 W 2045/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Verfahrensgebühr für die Prüfung einer

    Unabhängig davon setzt die Entstehung einer Verfahrensgebühr im Rechtsmittelverfahren nur voraus, dass der Rechtsanwalt in Erfüllung eines ihm erteilten Prozessauftrags in der Rechtsmittelinstanz in irgendeiner Weise tätig geworden ist (Senat JurBüro 1994, 93, 94; Senatsbeschlüsse vom 08.08.2006 - 11 W 1234/06 - und vom 01.08.2005 - 11 W 843/05 - jeweils zum Berufungsverfahren).
  • OLG München, 30.08.2011 - 11 W 1535/11

    Berufungsverfahren: Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten des Berufungsbeklagten

    Eine derart "voreilige" Stellung eines Antrags auf Zurückweisung der Berufung hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats grundsätzlich zur Folge, dass nur die Erstattung einer ermäßigten 1, 1 Verfahrensgebühr gemäß der Nr. 3201 Anm. Nr. 1 VV-RVG verlangt werden kann (BGH NJW 2003, 2992 = FamRZ 2003, 1461; Senat JurBüro 1994, 93 und JurBüro 2004, 380; AGS 2005, 520 = NJW-RR 2006, 503 = FamRZ 2006, 221; ebenso BAG NJW 2003, 3796).
  • OLG Hamburg, 14.08.2006 - 8 W 131/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsgegners bei verfrühtem

    Allerdings war in der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes als auch der Obergerichte, einschließlich der ständigen Rechtsprechung des Senates, ebenfalls anerkannt, dass bei einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung ein die volle Prozessgebühr nach §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO a.F. ( 13 / 10 -Gebühr) auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinne gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht notwendig ist, solange ein Berufungsantrag nicht gestellt und eine Begründung nicht eingereicht worden ist, vielmehr wurde lediglich eine halbe Prozessgebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO ( 13 / 20 -Gebühr) zuerkannt (vgl. z.B.: BGH, BGH Report 2003, 355; BGHReport 2003, 1115; BGH Report 2004, 69; HansOLG, JurBüro 1995, 90; Beschl. v. 28.10.1996 - 8 W 226/96; KG AnwBl. 1984, 620; OLG Hamm, JurBüro 1991, 1084; OLG Karlsruhe, JurBüro 1997, 142; OLG Koblenz, MDR 1995, 968; OLG Köln, JurBüro 1992, 801; OLG München, JurBüro 1994, 93; OLG Naumburg, AnwBl. 1999, 56; OLG Nürnberg, MDR 2000, 415; OLG Schleswig, OLG Report Schleswig 1999, 57).
  • OLG Köln, 01.02.1996 - 12 W 4/96

    Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gem. § 727 Zivilprozessordnung (ZPO)

    Es ist in der Sache nicht gerechtfertigt, den Neugläubiger unter diesen Umständen auf das kostenträchtige Klageverfahren gem. § 731 ZPO zu verweisen, um das tatsächliche Vorbringen zur Rechtsnachfolge gem. § 138 ZPO unstreitig stellen zu können (so auch OLG Köln, 2. Zivilsenat, Rechtspfleger 1990, 264 = MDR 1990, 452; JurBüro 1995, 94 = MBL 1995, 6; 27. Zivilsenat JurBüro 1991, 1000; OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 1552; OLG Celle JurBüro 1994, 741; OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 93; Anm. Mümmler JurBüro 1992, 195).
  • OLG München, 17.11.2000 - 11 W 2954/00

    Höhe der Anwaltsgebühr bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid und gleichzeitigem

  • LAG Düsseldorf, 09.03.1995 - 7 Ta 31/95

    Kostenerstattung; Verwerfung der nicht begründeten Berufung

  • LAG Düsseldorf, 30.12.1994 - 7 Ta 342/94

    Anwaltsgebühren: Gebühr des Berufungsgegners bei Rücknahme des Rechtsmittels

  • OLG Naumburg, 18.02.1997 - 4 W 243/96
  • OLG München, 08.12.1997 - 11 W 3152/97
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Rechtsprechung
   OLG München, 11.01.1994 - 11 W 2802/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,13255
OLG München, 11.01.1994 - 11 W 2802/93 (https://dejure.org/1994,13255)
OLG München, Entscheidung vom 11.01.1994 - 11 W 2802/93 (https://dejure.org/1994,13255)
OLG München, Entscheidung vom 11. Januar 1994 - 11 W 2802/93 (https://dejure.org/1994,13255)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.12.1993 - 12 W 17/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3576
OLG Hamm, 30.12.1993 - 12 W 17/93 (https://dejure.org/1993,3576)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.12.1993 - 12 W 17/93 (https://dejure.org/1993,3576)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Dezember 1993 - 12 W 17/93 (https://dejure.org/1993,3576)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vergleich; Kostenentscheidung ; Verzicht auf Begründung; Stillschweigender Rechtsmittelverzicht; Überprüfbarkeit der Entscheidung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 91a, § 514

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1407
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 05.09.2006 - VI ZB 65/05

    Auslegung des Verzichts auf eine Begründung der dem Gericht nach

    Die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht entspricht einer verbreiteten Auffassung, wonach regelmäßig ein stillschweigender Rechtsmittelverzicht vorliegt, wenn die Parteien bei Abschluss eines Vergleichs dem Gericht die Kostenentscheidung unter Verzicht auf eine Begründung übertragen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 20 W 11/02 - juris; OLG Köln MDR 2002, 109 f. und MDR 2000, 472; OLG Braunschweig MDR 2001, 1009; OLG Brandenburg NJW-RR 1995, 1212; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1407; vgl. auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 91a Rn. 37; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 515 Rn. 5).
  • OLG Hamm, 09.05.2005 - 18 W 8/05

    Kostenbechluss: Zur Frage, ob der Verzicht auf die Begründung der

    Nach anderer Auffassung in der Rechtsprechung beinhaltet hingegen ein Begründungsverzicht konkludent auch einen Verzicht auf ein Rechtsmittel (OLG Hamm (20. ZS) NJW-RR 1993, 827; (12. ZS) NJW-RR 1994, 1407; OLG Köln MDR 2000, 472 und MDR 2002, 109, jeweils zit. nach juris; OLG Braunschweig MDR 2001, 1009, zit. nach juris; OLG Celle Beschluss vom 25. Juli 2002 - 20 W 11/02 -, zit. nach juris).

    Indem die Parteien auf die Mitteilung der Entscheidungsgrundlagen verzichteten, brächten sie zum Ausdruck, dass für sie die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung bedeutungslos sei und die Einlegung eines Rechtsmittels ausgeschlossen sein sollte (OLG Hamm (20. ZS) NJW-RR 1993, 827; (12. ZS) NJW-RR 1994, 1407; OLG Köln MDR 2000, 472; OLG Braunschweig MDR 2001, 1009; OLG Celle, Beschluss vom 25. Juli 2002 -20 W 11/02 -).

  • OLG Köln, 13.09.1999 - 13 W 55/99

    Auslegung eines Begründungsverzichts als konkludenter Rechtsmittelverzicht

    Der Senat hält in dieser in der Rechtsprechung kontrovers beurteilten Auslegungsfrage an der bereits mit Beschluß vom 19.05.1998 - 13 W 29/98 (unveröffentlicht) - vertretenen Auffassung fest, daß in einer Erklärung, auf die schriftliche Begründung einer gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung zu verzichten, regelmäßig zugleich ein stillschweigend erklärter Rechtsmittelverzicht zu sehen ist (so auch OLG Hamm - 33. Zivilsenat - OLGR 1992, 351; OLG Hamm - 20. Zivilsenat - NJW-RR 1993, 827; OLG Hamm - 12. Zivilsenat - OLGR 1994, 71 = NJW-RR 1994, 1407; OLG Hamm - 29. Zivilsenat - OLGR 1995, 180 = NJW-RR 1996, 509; OLG Brandenburg, NJW-RR 1995, 1212; and.
  • OLG Hamm, 24.07.2002 - 30 W 13/02

    Kostenentscheidung nach Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich; Verzicht

    Entgegen der jedenfalls früheren Auffassung anderer Senate des OLG Hamm, ein Rechtsmittelverzicht liege bereits dann vor, wenn sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich über den prozessualen Anspruch einigen, dem Gericht die Kostenentscheidung übertragen und zugleich auf deren Begründung verzichten (OLG Hamm [22. Zivilsenat] MDR 1989, 919; OLG Hamm [20. Zivilsenat] NJW-RR 1993, 827; OLG Hamm [12. Zivilsenat] NJW-RR 1994, 1407) hält der erkennende Senat daran fest, dass ein Rechtsmittelverzicht unmissverständlich erklärt werden muss (OLG München JurBüro 1981, 892; OLG Köln KostRspr BRAGO § 9 Nr. 43, zumindest tendenziell auch: OLG Hamm [9. Zivilsenat] NJW-RR 2000, 212).
  • OLG Celle, 25.07.2002 - 20 W 11/02

    Verfahrensrecht; Sofortige Beschwerde; Kostenregelung im Prozeßvergleich;

    Anm. Schneider; OLG Hamm [23. ZS] NJW-RR 1996, 509; [12. ZS] NJW-RR 1994, 1407; OLG Brandenburg MDR 1995, 743).
  • OLG Hamm, 03.12.1999 - 19 W 138/99
    Zwar wird darin teilweise in der Rechtsprechung die schlüssige Vereinbarung eines Verzichts auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gesehen (OLG Hamm 29. ZS. NJW-RR 1996, 509; OLG Hamm 12. ZS. NJW-RR 1994, 1407; OLG Hamm 20. ZS. NJW-RR 1993, 827; OLG Hamm 33. ZS MDR 1989, 919; OLG Brandenburg NJW-RR 1995, 1212).
  • OLG Schleswig, 07.08.1997 - 2 W 86/97

    Rechtsmittel nach Verzicht auf Begründung eines Kostenbeschlusses

    Von einem Teil der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, eine solche Vereinbarung liege vor, wenn sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich - wie hier - über den prozessualen Anspruch einigen, dem Gericht die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO übertragen und zugleich übereinstimmend auf eine Begründung der Kostenentscheidung verzichten (OLG Brandenburg, NJW-RR 1995, 1212 , OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1407 und NJW-RR 1993, 827 ).
  • OLG Hamm, 04.06.1999 - 9 W 9/99

    Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Gerichts wegen fehlender

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